Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen
Unsere sämtlichen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie haben für uns dann auch keine Geltung, wenn wir lhnen nicht nochmals gesondert und ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote und Abschlüsse
Unsere Angebote sind treibleibend.

Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insoweit sie von diesen Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

 

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk. Verpackungskosten sind in den Preisen nicht eingeschlossen.

Tritt während der Vertragslaufzeit eine Änderung unserer maßgebenden Kostenfaktoren - insbesondere Material-, Lohn- und Energiekosten - ein oder ändern sich direkte oder indirekte preiseinwirkende öffentliche Abgaben, so behalten wir uns entsprechende Preisänderungen vor.

Bei Abholung und Anlieferung mit unseren eigenen Wagen behalten wir uns eine Berechnung nach bahnamtlichen Bahnfrachtgutsätzen einschließlich Rollgeld vor. Falls Bahn- und Postversand erfolgt, geht der Versand auf Rechnung des Kunden, wenn nicht ausdrücklich Frankolieferung schriftlich vereinbart worden ist.

Der Transport geschieht in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Erfolgt unsere Lieferung unmittelbar an Dritte, so hat die Abnahme in unserem Werk zu erfolgen.

Transportversicherung für den An- und Abtransport der Materialien werden von uns nicht gedeckt.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mangelrüge - auch unter Ausschluß von Aufrechnung oder Zurückbehaltung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug vorzunehmen.

Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Hohe von 7,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein und zwar unter Berechnung der vollen Diskontspesen von der Fälligkeit der Rechnung an bis zum Verfalltag des Wechsels.

Wir behalten uns aber vor in allen Fällen des Verzuges sowie der unter Punkt 5 geschilderten Umstände den Wechsel an unsere Kunden zurückzugeben und den Gegenwert des Wechsels sofort in bar zu verlangen.

 

5. Kreditunwürdigkeit und Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferpflicht mit Zielgewährung setzt die eindeutige Kreditwürdigkeit des Kunden voraus.

Sofern nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Bonität eintreten, sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz zusteht.

Sofern der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach der Lieferung Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, so werden alle uns gegen den Kunden zustehende Forderungen sofort fällig, so daß wir vom Kunden sofortige Zahlung verlangen können.

Gleichfalls sind wir dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach Ablauf der entsprechenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Befreiung aus allen Eventualverbindlichkeiten vor.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen

a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder Eröffnung des lnsolvenzverfahrens.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

c) Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften, wie z. B. Werkverträgen, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben.
Uns steht aus dieser Zession ein dem Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.

d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur Überweisung an uns gesondert aufzuheben. Der Besteller ist verpflichtet, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben.

 e) Wir geben schon jetzt nach Weisung des Bestellers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.

f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

g) Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

h) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsanspruche, die ihm aus Schaden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

7. Lieferung und Lieferfristen

Die genannten Liefertermine gelten stets nur annähernd. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sowie das Recht auf Vertragsstrafe ausdrücklich ausgeschlossen. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht von uns als versandbereit gemeldet worden. ist Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen voraus. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Leistungsverpflichtungen um die hierdurch bedingte angemessene Zeit hinauszuschieben. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann entsprechend, wenn wir oder unsere Vormateriallieferanten durch unvorhergesehene Ereignisse, die wir auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, an der Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert werden (z. B. verspätete Materialanlieferung, Maschinenschäden, Störungen in der Energieversorgung, Streikmaßnahmen und Aussperrungen, hoheitliche Maßnahmen).

 

8. Abnahme

Erfolgt eine vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden. Die Ware gilt in diesem Fall mit der Absendung als vertragsgemäß geliefert.

 

9. Gewichte, Maße, Teillieferungen

Die Fertigstellungsgewichte und Massen werden auf geeichten Waagen in unserem Werk mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage der bei der Wägung erstellten Wiegeunterlagen.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die hierüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung fällig.

 

10. Mängelrügen

Für etwaige Mängel der von uns erbrachten Leistungen einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir ausschließlich nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

Mängelrügen des Kunden müssen unverzüglich - spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort - schriftlich bzw. fernschriftlich bei uns eingehen. Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Eingangsprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung - spätestens aber 3 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort - zu rügen. Die Ware ist in jedem Fall vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterversand eingehend zu prüfen. Für nach Be- oder Verarbeitungsbeginn angezeigte Mängel haften wir nur dann, wenn auch nach sorgfaltigster Prüfung diese Mängel vor Beginn der Be-  oder Verarbeitung nicht erkennbar gewesen sind.

Uns ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, eine Nachprüfung des beanstandeten Materials vorzunehmen.

Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge wird die Ware nach unserer Wahl zum berechneten Preis zurückgenommen oder durch neue der ursprünglichen Bestellung entsprechende Stücke kostenlos ersetzt.

Die mangelhafte Ware ist zurückzugeben.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragsschließende ist sowohl für die Zahlung als auch für die Lieferung Gevelsberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - auch für Wechselklagen - ist das Amtsgericht Hagen.

 

12. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einer der bevorstehenden Bedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine inhaltlich der in Rede stehenden Bestimmung möglichst interessengleiche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.

Diese Seite verwendet Cookies

Um Ihnen den Aufenthalt auf unserer Seite so angenehm und komfortabel wie möglich zu gestalten, verwenden wir Cookies.
Okay Mehr erfahren